Großer Garten, kleine Steuer: Was Erben wirklich wissen müssen
Geerbtes Familienheim selbst bewohnen, und die Erbschaftsteuer fällt weg – der BFH bezieht sogar einen weitläufigen Garten mit ein, unter einer Bedingung.
AI MODIFIEDTVS News KI redaktionell betreut präsentiert Erbschaftsteuer: So bleibt das Familienheim mit Garten steuerfrei.
Wenn ein Elternteil stirbt und ein eigenes Haus zur Hinterlassenschaft gehört, fragen sich viele Erben sofort: Bleibt das Familienheim eigentlich steuerfrei, oder knöpft sich das Finanzamt einen großen Batzen vom Vermögen? Schließlich steckt in der Immobilie oft das größte Vermögen der Familie – und genau hier zählt jeder Euro.
Die Antwort gibt zumindest erstmal Entwarnung: Wer ins geerbte Familienheim selbst einzieht, zahlt darauf keine Erbschaftsteuer. Das ist die geltende Linie – und der entscheidende Punkt, warum Erben in vielen Fällen aufatmen können.
Doch jetzt kommt der Clou, der viele überrascht: Der Bundesfinanzhof (BFH) liest diese Begünstigung bewusst großzügig aus. In bestimmten Fällen bezieht er sogar einen weitläufigen Garten mit ein. Möglich macht das eine Bedingung – auf die jetzt alles ankommt.
Familienheim und Erbschaftsteuer – wie die Ausnahme greift
Die Grundregel auf den Punkt gebracht: Wird ein selbstgenutztes Familienheim vererbt und vom Erben oder der Erbin tatsächlich selbst bewohnt, fällt keine Erbschaftsteuer auf die Immobilie an. Wer also genau dort wohnen bleibt oder selbst einzieht, kann sich um den größten Vermögensbaustein meistens keine Sorgen machen.
Wer ins geerbte Familienheim einzieht, zahlt keine Erbschaftsteuer.
Großer Garten, kleine Steuer – was der BFH erlaubt
Rund ums Haus wird es richtig spannend, wenn nicht nur ein paar Quadratmeter Grün, sondern ein weitläufiger Garten dazugehören. Genau hier zeigt sich, wie großzügig die Begünstigung tatsächlich ausgelegt wird: Der BFH zieht die Grenzen bewusst weit – und nimmt den Garten mit auf die begünstigte Fläche.
Diese Begünstigung legt der BFH großzügig aus und bezieht auch einen weitläufigen Garten mit ein – unter einer Bedingung.
Welche konkrete Bedingung das im Einzelfall ist und wie weit der Garten reichen darf, ist genau die Stelle, an der die Details den entscheidenden Unterschied machen. Hier lohnt sich der Blick in den ausführlichen Beitrag im Handelsblatt-Archiv oder in eine individuelle steuerliche Beratung.
Was Erben jetzt mitnehmen sollten
Die Faustregel bleibt einfach: Selbst einziehen, Erbschaftsteuer sparen. Wer das Haus dagegen direkt vermietet, verkauft oder nur teilweise selbst nutzt, riskiert, dass die Begünstigung nicht greift. Gerade bei großen Grundstücken mit ausgedehntem Garten zahlt es sich aus, die Selbstnutzung sauber zu dokumentieren und im Zweifel lieber einmal mehr zu prüfen als zu wenig.
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